Norm: StPO §51 Abs3
Rechtssatz: Die Ausschreibung eines Verdächtigen zur Aufenthaltsermittlung stellt eine Untersuchungshandlung dar. Jede Handlung, aus welcher der Wille des Strafrichters erkennbar ist, einer bestimmten strafbaren Handlung verdächtig zu behandeln, ist als Verfolgungshandlung bzw Untersuchungshandlung zu betrachten (mit zahlreichen Zitaten). Entscheidungstexte 12 Nds 314/67 ... mehr lesen...