Norm
StPO §51 Abs3Rechtssatz
Die Ausschreibung eines Verdächtigen zur Aufenthaltsermittlung stellt eine Untersuchungshandlung dar. Jede Handlung, aus welcher der Wille des Strafrichters erkennbar ist, einer bestimmten strafbaren Handlung verdächtig zu behandeln, ist als Verfolgungshandlung bzw Untersuchungshandlung zu betrachten (mit zahlreichen Zitaten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0096644Dokumentnummer
JJR_19670921_OGH0002_012NDS00314_6700000_001