Norm: StPO §503
Rechtssatz: § 503 StPO enthält in unterschiedlicher Bezugnahme auf den jeweiligen wehrrechtlichen Stand eines Wehrpflichtigen verschiedene, primär der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zukommende, Verständigungspflichten im Zusammenhang mit dem (jeweiligen) Stadium des gegen einen Wehrpflichtigen geführten Strafverfahrens, die (inhaltlich) Ermächtigungen zur Übermittlung personenbezogener Daten darstellen. ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...