Norm
StPO §503Rechtssatz
§ 503 StPO enthält in unterschiedlicher Bezugnahme auf den jeweiligen wehrrechtlichen Stand eines Wehrpflichtigen verschiedene, primär der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zukommende, Verständigungspflichten im Zusammenhang mit dem (jeweiligen) Stadium des gegen einen Wehrpflichtigen geführten Strafverfahrens, die (inhaltlich) Ermächtigungen zur Übermittlung personenbezogener Daten darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132920Im RIS seit
27.01.2020Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020