RS OGH 2019/12/10 11Os76/19i

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Veröffentlicht am 10.12.2019
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Norm

StPO §503

Rechtssatz

§ 503 StPO enthält in unterschiedlicher Bezugnahme auf den jeweiligen wehrrechtlichen Stand eines Wehrpflichtigen verschiedene, primär der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zukommende, Verständigungspflichten im Zusammenhang mit dem (jeweiligen) Stadium des gegen einen Wehrpflichtigen geführten Strafverfahrens, die (inhaltlich) Ermächtigungen zur Übermittlung personenbezogener Daten darstellen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 76/19i
    Entscheidungstext OGH 10.12.2019 11 Os 76/19i
    Beisatz: Untaugliche Wehrpflichtige unterfallen für die Dauer ihrer Wehrpflicht als Wehrpflichtige der Reserve dem § 503 Abs 3 StPO. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132920

Im RIS seit

27.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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