Gründe: Mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29. November 2002, GZ 38 Hv 163/02h-16, wurde der Angeklagte Hüsnü C***** der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB und der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich erging der Beschluss, gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Wider... mehr lesen...
Gründe: Aus Anlaß einer Verurteilung des Peter T***** faßte das Landesgericht Leoben am 7.Juli 1994 "gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO" den Beschluß, vom Widerruf der vorstehend erwähnten, von einem italienischen Gericht gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern. Aus Anlaß einer Verurteilung des Peter T***** faßte das Landesgericht Leoben am 7.Juli 1994 "gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO" den Beschluß, vom Widerruf d... mehr lesen...
Norm: StPO §494aStPO §495StPO §496ÜberwachungsÜbk Art15
Rechtssatz: Der III. Abschnitt des XXVIII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung bezieht sich nur auf eine von einem österreichischen Gericht gewährte bedingte Nachsicht. Ein Beschluß, vom Widerruf einer von einem ausländischen Gericht gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit zu verlängern, verletzt daher das Gesetz in diesen Bestimmungen und - im Verhältnis zu den Vert... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...