TE OGH 1997/5/13 14Os57/97

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Veröffentlicht am 13.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter T***** wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen, AZ 11 E Vr 853/93 des Landesgerichtes Leoben, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß vom 7.Juli 1994 (ON 14) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter T***** wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen, AZ 11 E römisch fünf r 853/93 des Landesgerichtes Leoben, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß vom 7.Juli 1994 (ON 14) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 7.Juli 1994, GZ 11 E Vr 853/93-14, mit welchem vom Widerruf einer am 17.November 1992 zu Zl 1498/92 des "BG Venedig" gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen des III.Abschnittes des XXVIII.Hauptstückes der Strafprozeßordnung und des Art 15 des Europäischen Übereinkommens über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen (BGBl 1980/248).Der Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 7.Juli 1994, GZ 11 E römisch fünf r 853/93-14, mit welchem vom Widerruf einer am 17.November 1992 zu Zl 1498/92 des "BG Venedig" gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen des römisch III.Abschnittes des römisch XXVIII.Hauptstückes der Strafprozeßordnung und des Artikel 15, des Europäischen Übereinkommens über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen (BGBl 1980/248).

Er wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Aus Anlaß einer Verurteilung des Peter T***** faßte das Landesgericht Leoben am 7.Juli 1994 "gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO" den Beschluß, vom Widerruf der vorstehend erwähnten, von einem italienischen Gericht gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.Aus Anlaß einer Verurteilung des Peter T***** faßte das Landesgericht Leoben am 7.Juli 1994 "gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO" den Beschluß, vom Widerruf der vorstehend erwähnten, von einem italienischen Gericht gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluß verletzt, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, das Gesetz, weil der III.Abschnitt des XXVIII.Hauptstückes der Strafprozeßordnung sich nur auf eine von einem österreichischen Gericht gewährte bedingte Nachsicht bezieht.Dieser Beschluß verletzt, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, das Gesetz, weil der römisch III.Abschnitt des römisch XXVIII.Hauptstückes der Strafprozeßordnung sich nur auf eine von einem österreichischen Gericht gewährte bedingte Nachsicht bezieht.

Dazu kommt, daß Art 15 des Europäischen Übereinkommens über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen, BGBl 1980/248, dem sowohl die Republik Österreich als auch Italien beigetreten sind, die ausschließliche Kompetenz des Urteilsstaates für eine solche Entscheidung vorsieht.Dazu kommt, daß Artikel 15, des Europäischen Übereinkommens über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen, BGBl 1980/248, dem sowohl die Republik Österreich als auch Italien beigetreten sind, die ausschließliche Kompetenz des Urteilsstaates für eine solche Entscheidung vorsieht.

Die Verlängerung der Probezeit gereicht dem Verurteilten zum Nachteil, weswegen der betroffene Beschluß ersatzlos aufzuheben war (§ 292 letzter Satz StPO).Die Verlängerung der Probezeit gereicht dem Verurteilten zum Nachteil, weswegen der betroffene Beschluß ersatzlos aufzuheben war (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E46117 14D00577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00057.97.0513.000

Dokumentnummer

JJT_19970513_OGH0002_0140OS00057_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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