Gründe: In der Strafsache gegen Dimitrij M*****, AZ 10 U 74/08i des Bezirksgerichts Innsbruck, führte dieses am 24. Juli 2008 die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durch, der trotz gehöriger, durch Hinterlegung erfolgter Ladung (ON 4 S 1) nicht erschienen war (ON 7). Das Beweisverfahren erschöpfte sich in der Verlesung der Anzeigen ON 2 und ON 2 in ON 5, der „Strafkarte" ON 3 und des „wesentlichen Inhalts von 20 BE 495/07a LG Linz". Sodann wurde Dimitrij M***** mit Abw... mehr lesen...