Norm: StPO §491 Abs8
Rechtssatz: Aus § 491 Abs 8 StPO folgt, dass Strafverfügungen ab ihrer Erlassung, also schon vor Eintritt der formellen Rechtskraft, Sperrwirkung dahingehend entfalten, dass die neuerliche Verfolgung wegen der damit abgeurteilten Straftat (vorläufig) unzulässig ist. Entscheidungstexte 13 Os 126/18f Entscheidungstext OGH 19.12.2018 13 Os 126/18f ... mehr lesen...