Norm
StPO §491 Abs8Rechtssatz
Aus § 491 Abs 8 StPO folgt, dass Strafverfügungen ab ihrer Erlassung, also schon vor Eintritt der formellen Rechtskraft, Sperrwirkung dahingehend entfalten, dass die neuerliche Verfolgung wegen der damit abgeurteilten Straftat (vorläufig) unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132382Im RIS seit
12.02.2019Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019