Gründe: Mit dem gemäß § 459 StPO in Abwesenheit des Beschuldigten gefällten Urteil des Bezirksgerichtes Güssing vom 12.April 1989, GZ U 17/89-5, wurde Josef M*** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Der diesem Schuldspruch zugrundeliegende Bestrafungsantrag umfaßte ursprünglich nur einen Deliktszeitraum vom September 1989 bis 10. Februar 1989; in der Hauptverhandlung vom 12.April 1989 wurde der Strafantrag jedoch bis 1.April 1... mehr lesen...
Gründe: Aus den angeschlossenen Strafakten AZ. 4 U 299/77 des Bezirksgerichtes Linz-Land ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 24. Mai l977, GZ. 4 U 299/77-8, wurde Berta A gemäß dem § 459 StPO in ihrer Abwesenheit des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § l98 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ihr liegt zur Last, als Mutter der Minderjährigen Günther, Markus un... mehr lesen...
Norm: StPO §478 Abs3
Rechtssatz: Die in dieser Gesetzesstelle näher bezeichneten Folgen des Ausbleibens von der Hauptverhandlung, die infolge eines begründeten Einspruches gegen ein Abwesenheitsurteil durchgeführt wird, können naturgemäß nicht eintreten, wenn das Nichterscheinen bei der neuen Verhandlung darauf zurückzuführen ist, daß dem Beschuldigten die Ladung nicht gehörig zugestellt oder daß er durch ein unabwendbares Ereignis am Erscheine... mehr lesen...