Norm
StPO §478 Abs3Rechtssatz
Die in dieser Gesetzesstelle näher bezeichneten Folgen des Ausbleibens von der Hauptverhandlung, die infolge eines begründeten Einspruches gegen ein Abwesenheitsurteil durchgeführt wird, können naturgemäß nicht eintreten, wenn das Nichterscheinen bei der neuen Verhandlung darauf zurückzuführen ist, daß dem Beschuldigten die Ladung nicht gehörig zugestellt oder daß er durch ein unabwendbares Ereignis am Erscheinen verhindert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0101874Dokumentnummer
JJR_19560529_OGH0002_0050OS00459_5600000_004