Norm: StPO §252 Abs1 Z4StPO §258 Abs1StPO §472 Abs4StPO §473 Abs2StPO §474
Rechtssatz: Mangels Beweiswiederholung ist das Berufungsgericht zur Verlesung des Hauptverhandlungsprotokolls (als Ganzes), ohne auf eine Zustimmung der Parteien nach § 252 Abs 1 Z 4 StPO angewiesen zu sein, nicht nur (wie in jedem Fall) berechtigt (§ 472 Abs 3 StPO), sondern, um seine Entscheidung darauf gründen zu können, sogar verpflichtet (§ 473 Abs 2 zweiter Satz St... mehr lesen...