Norm: StPO §13 Abs1 Z2StPO §13 Abs3StPO §19 Abs2StPO §40 Abs2StPO §287 Abs2StPO §469StPO §470StPO §471StPO §472 Abs2
Rechtssatz: Für das Verfahren über eine Berufung gegen ein bezirksgerichtliches Urteil vor dem Gerichtshof erster Instanz ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 13 Abs 1 Z 2 und Abs 3, 19 Abs 2, 469, 470, 472 Abs 2 StPO eine obligatorische Berichterstattung durch ein vom Vorsitzenden verschiedenes Senatsmitglied. Die Übernahme a... mehr lesen...