Norm
StPO §13 Abs1 Z2Rechtssatz
Für das Verfahren über eine Berufung gegen ein bezirksgerichtliches Urteil vor dem Gerichtshof erster Instanz ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 13 Abs 1 Z 2 und Abs 3, 19 Abs 2, 469, 470, 472 Abs 2 StPO eine obligatorische Berichterstattung durch ein vom Vorsitzenden verschiedenes Senatsmitglied. Die Übernahme auch der Funktion eines Berichterstatters durch den Vorsitzenden im Verfahren über eine solche Berufung verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 19 Abs 2 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0096215Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009