Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §472
Rechtssatz: Das Berufungsverfahren gegen bezirksgerichtliche Urteile ist seinem Wesen nach nichts anderes als ein neues, durch die Betrauung eines Senates anstatt des beim Bezirksgericht entscheidungsbefugt gewesenen Einzelrichters mit erhöhten Garantien für die Ermittlung der Wahrheit und des Rechtes ausgestattetes Hauptverfahren und kein bloßes Verfahren zur Überprüfung der formellen und materiellen Gesetzmäßigkeit bezirksgeri... mehr lesen...