Norm
StPO §472Rechtssatz
Das Berufungsverfahren gegen bezirksgerichtliche Urteile ist seinem Wesen nach nichts anderes als ein neues, durch die Betrauung eines Senates anstatt des beim Bezirksgericht entscheidungsbefugt gewesenen Einzelrichters mit erhöhten Garantien für die Ermittlung der Wahrheit und des Rechtes ausgestattetes Hauptverfahren und kein bloßes Verfahren zur Überprüfung der formellen und materiellen Gesetzmäßigkeit bezirksgerichtlicher Urteile (siehe KH 1040 und KH 3107).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0101747Dokumentnummer
JJR_19600202_OGH0002_0090OS00034_6000000_003