Norm: StPO §470 Abs3
Rechtssatz: Die Ausnahmebestimmung des § 470 Z 3 StPO ist auf Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht anwendbar. Diese müssen in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung erledigt werden. Entscheidungstexte 12 Os 30/08s Entscheidungstext OGH 13.03.2008 12 Os 30/08s 13 Os 140/09a Entscheidungstex... mehr lesen...