Norm
StPO §470 Abs3Rechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 470 Z 3 StPO ist auf Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht anwendbar. Diese müssen in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung erledigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123355Im RIS seit
12.04.2008Zuletzt aktualisiert am
18.05.2010