Im Zuge einer beim Landesgericht Salzburg geführten Voruntersuchung wurden diverse Unterlagen beschlagnahmt, darunter die jetzt streitgegenständlichen Urkunden, die sich (zusammen mit anderen) in einem Umschlag mit dem Vermerk "nicht beim Finanzamt zur Anzeige bringen" befanden. Sie haben folgenden Wortlaut: A) "BESTÄTIGUNG UND ERKLÄRUNG I. Der W-GmbH & Co KG, Serie VI steht eine Forderung in Höhe von S 47.000.000,-- gegen di... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein25/01 Strafprozess
Norm: StPO 1975 §47;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/15/0088
Rechtssatz: Der Zweck des sogenannten Adhäsionsverfahrens liegt darin, dann, wenn schon im Strafverfahren genügend Grundlagen dafür vorhanden sind, um ganz oder teilweise über einen privatrechtlichen Anspruch entscheiden z... mehr lesen...