Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StPO 1975 §47;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0088Rechtssatz
Der Zweck des sogenannten Adhäsionsverfahrens liegt darin, dann, wenn schon im Strafverfahren genügend Grundlagen dafür vorhanden sind, um ganz oder teilweise über einen privatrechtlichen Anspruch entscheiden zu können, aus prozeßökonomischen Gründen den betreffenden zivilrechtlichen Anspruch schon im Strafverfahren zu erledigen, um auf diese Weise einen Zivilprozeß zu vermeiden (Hinweis Foregger-Serini, Manzscher Kurzkommentar zur StPO 04te Auflage, Anm I zu § 47 StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150087.X01Im RIS seit
11.07.2001