RS Vwgh 1992/2/17 91/15/0087

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Veröffentlicht am 17.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess

Norm

StPO 1975 §47;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0088

Rechtssatz

Der Zweck des sogenannten Adhäsionsverfahrens liegt darin, dann, wenn schon im Strafverfahren genügend Grundlagen dafür vorhanden sind, um ganz oder teilweise über einen privatrechtlichen Anspruch entscheiden zu können, aus prozeßökonomischen Gründen den betreffenden zivilrechtlichen Anspruch schon im Strafverfahren zu erledigen, um auf diese Weise einen Zivilprozeß zu vermeiden (Hinweis Foregger-Serini, Manzscher Kurzkommentar zur StPO 04te Auflage, Anm I zu § 47 StPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150087.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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