Norm: StPO §464 Z3StPO §465 Abs3StPO §489 Abs1
Rechtssatz: In den Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht als Einzelrichter steht dem Privatbeteiligten die Berufung zum Nachteil des Angeklagten (§ 465 Abs 3 StPO [iVm § 489 Abs 1 StPO]) wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 464 Z 3 StPO [iVm § 489 Abs 1 StPO]) auch hinsichtlich der Höhe der ihm zugesprochenen Ersatz- oder Entschädigungsleistung zu. ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Rottenmann vom 31. August 1988, GZ. U 19/88-19, wurde der am 24.Mai 1961 geborene Angeklagte Thomas S*** von der gemäß § 449 StPO erhobenen Subsidiaranklage, er habe am 4.Jänner 1988 auf dem Flugplatz Trieben als Tandem-Springer (Fallschirmspringer) seinen Passagier Dr. Gottfried G*** dadurch, daß er infolge Unachtsamkeit eine falsche Landeeinteilung wählte, fahrlässig am Körper verletzt, wodurch Dr. Gottfried G*** einen Oberschenkelhalsb... mehr lesen...
Norm: StPO §49 Abs2 Z3StPO §465 Abs3
Rechtssatz: Sowohl das Klammerzitat des § 465 StPO im § 49 Abs 2 Z 3 StPO als auch die allgemeine Verweisungsnorm des § 447 Abs 1 StPO lassen keinen Zweifel, daß § 49 Abs 2 Z 3 StPO inhaltlich im Verfahren vor den Bezirksgerichten anzuwenden ist. Diese klare und eindeutige, ausdrücklich als Einschränkung der den Privatankläger betreffenden Bestimmungen normierte Rechtslage ist einer sich zudem zum Nachteil d... mehr lesen...