Norm
StPO §464 Z3Rechtssatz
In den Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht als Einzelrichter steht dem Privatbeteiligten die Berufung zum Nachteil des Angeklagten (§ 465 Abs 3 StPO [iVm § 489 Abs 1 StPO]) wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 464 Z 3 StPO [iVm § 489 Abs 1 StPO]) auch hinsichtlich der Höhe der ihm zugesprochenen Ersatz- oder Entschädigungsleistung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133004Im RIS seit
17.04.2020Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020