RS OGH 2020/1/29 13Os99/19m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2020
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Norm

StPO §464 Z3
StPO §465 Abs3
StPO §489 Abs1

Rechtssatz

In den Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht als Einzelrichter steht dem Privatbeteiligten die Berufung zum Nachteil des Angeklagten (§ 465 Abs 3 StPO [iVm § 489 Abs 1 StPO]) wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 464 Z 3 StPO [iVm § 489 Abs 1 StPO]) auch hinsichtlich der Höhe der ihm zugesprochenen Ersatz- oder Entschädigungsleistung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133004

Im RIS seit

17.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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