Norm: StPO §458 Abs4
Rechtssatz: Es ist unzulässig, die Urteilsfällung vorzubehalten und das schließlich gefällte Urteil den Beteiligten durch Übermittlung von Urteilsausfertigungen bekanntzugeben. Entscheidungstexte 5 Os 504/56 Entscheidungstext OGH 29.05.1956 5 Os 504/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:... mehr lesen...