Norm
StPO §458 Abs4Rechtssatz
Es ist unzulässig, die Urteilsfällung vorzubehalten und das schließlich gefällte Urteil den Beteiligten durch Übermittlung von Urteilsausfertigungen bekanntzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0101823Dokumentnummer
JJR_19560529_OGH0002_0050OS00504_5600000_003