Gründe: Die Generalprokuratur beantragte in ihrer gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Beschwerde wie folgt zu erkennen: In der Strafsache gegen Norbert B und Walter A, AZ U 1885/82 des Bezirksgerichtes Bregenz, verletzt das Urteil dieses Gerichtes vom 28. November 1983, mit welchem Walter A von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe am 8.Juli 1982 gegen 20 Uhr beim Befahren der Rheinstraße in Bregenz-Vorkloster in Richtung Bregenz-Stadtmitte a) eine absolut überhöhte Geschwindigkeit... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Gründe: I. Aus den Akten 20 E Vr 2784/76, Hv 26/77 und 20 E Vr 1013/75, Hv 54/75 des Landesgerichtes Salzburg ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Die am 21.1.1945 geborene Elfriede (Frieda) A (auch C und B) wurde mit Urteil eines Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 3.6.1975, GZ. 20 E Vr 1013/75-8 (bestätigt mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 19.9.1975, AZ. 7 Bs 412/75), des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 ... mehr lesen...
Norm: StPO §458
Rechtssatz: Da aus dem Protokolls- und Urteilsvermerk weder das Geständnis noch das (dieses stützende) Ergebnis der Beweisaufnahme zu entnehmen ist, ist das erstgerichtliche Urteil, soweit insoweit die Tatfrage betroffen ist, (hier: im Rahmen einer Beschwerde nach § 33 StPO) unüberprüfbar. Entscheidungstexte 9 Os 3/79 Entscheidungstext OGH 26.02.1979 9 Os 3/79... mehr lesen...
Norm: StPO §458
Rechtssatz: Zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 458 StPO. Entscheidungstexte 4 Os 478/24 Entscheidungstext OGH 05.01.1925 4 Os 478/24 Veröff: SSt 5/4 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0101702 Dokumentnummer JJR_19250105_OGH0002_0040OS00478_2400000_0... mehr lesen...