Norm: B-VG Art57StPO §412StPO §452 Abs2
Rechtssatz: Wenn ein Beschuldigter, gegen den ein Strafverfahren eingeleitet ist, später die Immunität als Abgeordneter erlangt, ist das Verfahren in analoger Anwendung der Bestimmungen der §§ 412 und 452 Abs 2 StPO abzubrechen. Entscheidungstexte 9 Os 81/62 Entscheidungstext OGH 07.03.1962 9 Os 81/62 Veröff: SSt 33/13 ... mehr lesen...