Gründe: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.Mai 1997, GZ 6 d Vr 32/97-26, wurde Wolfgang M***** zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Überdies wurde gemäß § 22 Abs 1 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet. Die Freiheitsstrafe wird (als Anschlußvollzug ab 23.August 1998) bis 23. August 2000 zu verbüßen sein (ON 29 des Vr-Aktes). Mit rechtskräftigem Urte... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. September 1989, GZ 15 Vr 1.114/89-23, wurde der am 25.Jänner 1958 geborene Angeklagte Bernhard D*** des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach den §§ 15, 169 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt. Gemäß dem § 38 Abs. 1 StGB wurde die Vorhaft vom 23. Juni 1989, 2.20 Uhr, bis 4.Juli 1989, 18.00 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Gleich... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Max Ewald A des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG und § 15 StGB, teils begangen auch als Beteiligter nach dem dritten Fall des § 12 StGB, ferner des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 2 SGG und schließlich des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Inhaltlich des Schuldspruchs hat er A/ vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in solchen Mengen eingeführ... mehr lesen...
Gründe: über den am 3. August 1949 geborenen Walter A wurde mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 15. Juli 1982, GZ 16 Vr 1236/81-164, wegen Verbrechens (richtig: Vergehens) des schweren Diebstahls nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 2 und 4 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Auf diese Strafe wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB eine Vorhaftzeit von rund neun Tagen angerechnet. Diese Strafe trat Walter A am 14. September 1983 an (ON 243 in ... mehr lesen...
Norm: StGB §22 Abs2StPO §439 Abs3
Rechtssatz: Gemäß § 22 Abs 2 (erster Fall) StGB ist von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher auch dann abzusehen, wenn sich die mehr als zweijährige Dauer des Strafvollzuges aus der Summe mehrerer zum Zeitpunkt der Entscheidung noch unvollstreckter Freiheitsstrafen - sohin durch Addition des noch in Strafhaft zuzubringenden Teils der im Einweisungsurteil (etwa) verhängten F... mehr lesen...