Norm
StGB §22 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 22 Abs 2 (erster Fall) StGB ist von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher auch dann abzusehen, wenn sich die mehr als zweijährige Dauer des Strafvollzuges aus der Summe mehrerer zum Zeitpunkt der Entscheidung noch unvollstreckter Freiheitsstrafen - sohin durch Addition des noch in Strafhaft zuzubringenden Teils der im Einweisungsurteil (etwa) verhängten Freiheitsstrafe mit allen anderen Strafen dieser Art, soweit sie noch nicht vollzogen sind, ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090106Dokumentnummer
JJR_19840903_OGH0002_0110OS00110_8400000_003