Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard D***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er am 4. September 2008 in Graz unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer seelischen Abartigkeit von höherem Grade, nämlich auf einem alkoholischen Eifersuchtswahn mit einhergehender Manie mit psychotischen Symptomen bei bipolarer Grundstörung und einer chronischen Alkohol... mehr lesen...