Gründe: Dem Alois W*** wurden laut der in der Hauptverhandlung vom 27.Juni 1988 ausgedehnten Anklageschrift vom 10.Juni 1988, das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 erster Fall StGB und die Vergehen der sittlichen Gefährdung Unmündiger nach § 208 StGB sowie der öffentlichen unzüchtigen Handlung nach § 218 StGB zur Last gelegt. Nachdem die Gutachten zweier psychiatrischer Sachverständiger eingeholt worden waren, beantragte der Staatsanwalt in der Hauptverhandlu... mehr lesen...
Norm: StPO §434 Abs3
Rechtssatz: Kein Freispruch von der angeklagten Tat bei einem Vorgehen nach § 434 Abs 3 StPO. Entscheidungstexte 11 Os 52/76 Entscheidungstext OGH 20.10.1976 11 Os 52/76 12 Os 124/81 Entscheidungstext OGH 17.09.1981 12 Os 124/81 Veröff: SSt 52/48 = EvBl 1982/42 S 133 ... mehr lesen...