Gründe: Mit dem angefochtenen, in Abwesenheit des Angeklagten Karl K***** ergangenen, jeweils in Rechtskraft erwachsene Freisprüche der Jelena A***** (gemäß § 214 FinStrG) sowie einen Teilfreispruch des Helmut H***** (gemäß § 259 Z 2 und Z 3 StPO) umfassenden Urteil wurde Karl K***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, teilweise als Beteiligter nach § 11 zweiter Fall FinStrG (A./1./a./, A./2./a./ und A./3./a./), sowie der Abgabenhinterziehung nach §... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Felix P***** in seiner Abwesenheit der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (Schuldsprüche 1./ und 3./) und § 33 Abs 2 lit a FinStrG (Schuldspruch 2./) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Felix P***** in seiner Abwesenheit der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (Schuldsprüche 1./ und 3./) und Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (Schuldspruch 2./)... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhardt Stefan T***** des Finanzvergehens der teils vollendeten und teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhardt Stefan T***** des Finanzvergehens der teils vollendeten und teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und 13 FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in Salzburg und St. Johann vorsätzlich unter Verletzung... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z3StPO §427 Abs2
Rechtssatz: Die Frage, ob in Abwesenheit des Angeklagten eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes zu erwarten sei, ist vollständig dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes überlassen und damit einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zugänglich (WK-StPO § 427 Rz 13). Entscheidungstexte 14 Os 90/98 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs2
Rechtssatz: Die Beantwortung der Frage, ob ohne persönliche Vernehmung des Angeklagten (vor dem Schöffengericht) eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten ist (§ 427 Abs 2 StPO), ist vollständig dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes (arg.: "erachtet") überlassen. Wird sie vom Gericht (wie vorliegend) bejaht, so kann sich der flüchtige Angeklagte nicht für beschwert erachten. Die Ausübung... mehr lesen...
Norm: RAO §33 Abs2RAO §34 Abs1 Z3StPO §412StPO §427 Abs2StPO §197 Abs
Rechtssatz: Verzichtet der Rechtsanwalt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft, unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltstandes; das Verfahren über seine Berufung gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates ist daher abzubrechen. Entscheidungstexte Bkd 46/77 Entscheidungstext OGH 21.11... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs2
Rechtssatz: Abwesenheit am letzten Verhandlungstag genügt als formelle Voraussetzung zur Erhebung des Einspruches. Entscheidungstexte 5 Os 174/52 Entscheidungstext OGH 23.04.1952 5 Os 174/52 Veröff: EvBl 1952/348 S 527 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0101581 Doku... mehr lesen...