Gründe: Die Staatsanwaltschaft Innsbruck legte Hans Georg L***** im Verfahren AZ 9 U 238/08z des Bezirksgerichts Innsbruck mit Strafantrag vom 24. Juni 2008 das Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zur Last (ON 4). Weil dem Angeklagten die Ladung zur Hauptverhandlung nicht zugestellt und sein Aufenthalt nicht eruiert werden konnte, wurde er zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (ON 7) und das Verfahren gemäß § 197 Abs 1 StPO abgebrochen (ON 8). Am 30. September 2008 wurd... mehr lesen...