Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem seit 27.01.2016 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 11.08.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu EUR 4,00, insgesamt sohin EUR 1.440,00, sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. 2. Mit Verfügung des Erstrichters vom 03.02.2016 wurde die Einhebung der Geldstrafe angeordnet. 3. Mit dem dem Beschwerdeführer am 09.02.2016 zugestellten Zahlungsauftrag (Mandat... mehr lesen...