TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/4 I413 2222762-1

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Veröffentlicht am 04.11.2019
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Entscheidungsdatum

04.11.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1 Z3
GEG §6a Abs1
GEG §7
StPO §409

Spruch

I413 2222762-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.07.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem seit 27.01.2016 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 11.08.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu EUR 4,00, insgesamt sohin EUR 1.440,00, sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

2. Mit Verfügung des Erstrichters vom 03.02.2016 wurde die Einhebung der Geldstrafe angeordnet.

3. Mit dem dem Beschwerdeführer am 09.02.2016 zugestellten Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03.02.2016 verpflichtete die Kostenbeamtin für die belangte Behörde den Beschwerdeführer, die verhängte Geldstrafe vom Betrag von EUR 1.440,00 und die Einhebungsgebühr von EUR 8,00, zusammen EUR 1.448, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zugunsten des Landesgerichtes Innsbruck als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht würden.

4. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, weil ihm keine Zahlungsfrist gesetzt worden sei.

5. Am 23.02.2016 bezahlte der Beschwerdeführer die Geldstrafe, nicht aber die Einbringungsgebühr.

6. Mit dem vom Beschwerdeführer am 04.03.2016 übernommenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.02.2016, XXXX, wurde der Vorstellung nicht Folge gegeben.

7. Am 08.03.2016 bezahlte der Beschwerdeführer auch die Einhebungsgebühr.

8. Aufgrund seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.02.2016, XXXX, hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.03.2019, Zl. XXXX, den angefochtenen Bescheid auf, weil mit Bezahlung der Einhebungsgebühr die Forderung des Bundes erloschen und eine nachträgliche Titelschaffung nicht zulässig sei.

9. Am 26.03.2019 stellte der Beschwerdeführer unter Verweis auf Seite 8 des vorzitierten Erkenntnisses einen Rückzahlungsantrag betreffend die seiner Ansicht nach zu Unrecht einbezahlten Einhebungsgebühr.

10. Mit Bescheid vom 15.04.2019 wies die Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichts diesen Antrag ab. Er wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Präsidenten des Landesgerichts aufgehoben.

11. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.07.2019, Zl.XXXX, wies die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag vom 26.03.2019 ab.

12. Dagegen richtet sich die - fristgerechte - Beschwerde vom 09.08.2019, in welcher der Beschwerdeführer ausführte, dass die Einbringungsgebühr zu Unrecht vorgeschrieben worden sei und beantragte, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Rückzahlungsantrag Folge gegeben werde; eventualiter möge der Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Verfahrensdurchführung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.

13. Mit Schriftsatz vom 20.08.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.08.2019, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dieses Erkenntnisses dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Zudem werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 11.08.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu EUR 4,00, sohin insgesamt zu EUR 1.440,00 verurteilt. Dieses Urteil ist seit 27.01.2016 rechtskräftig.

Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 03.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag zur Zahlung der Geldstrafe und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG erteilt.

Die Geldstrafe bezahlte der Beschwerdeführer am 23.02.2016 zur Gänze, nicht jedoch die Einhebungsgebühr.

Die Einhebungsgebühr bezahlte der Beschwerdeführer am 04.03.2016, nachdem die belangte Behörde seiner Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 03.02.2016 mit Bescheid vom 29.02.2016 keine Folge gegeben hatte.

Diesen Bescheid der belangten Behörde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.03.2019 auf, weil mit der Bezahlung der Einhebungsgebühr die Forderung des Bundes erloschen sei.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Die Daten zu den Einzahlungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Bankbelegen samt Aktenvermerken vom 25.02.2016 und vom 10.03.2016.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Der relevante Akteninhalt steht anhand der Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 409 Abs 1 und Abs 2 StPO lautet:

"§ 409. (1) Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigens sie zwangsweise eingetrieben werde. Gleiches gilt für den Verfall nach § 20 Abs. 3 StGB und die Konfiskation nach § 19a Abs. 1a StGB.

(2) Wie die im Abs. 1 genannten Geldbeträge einzutreiben sind, wird im Gerichtlichen Einbringungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung angeordnet. Die Auskunft aus dem Kontenregister oder die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte (§§ 116, 210 Abs. 3 StPO) ist auch dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass Vermögenswerte zur Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Konfiskation (§ 19a StGB), eines Verfalls (§ 20 StGB), eines erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung aufgefunden werden können."

§ 234 Abs 1 Z 1 Geo lautet:

"§ 234. (1) Für die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen mit Ausnahme jener nach Abs. 2 sowie von für verfallen erklärten Geldbeträgen gemäß § 1 Z 3 GEG gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Kapitels mit folgenden Abweichungen:

1. Die Einbringung bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde."

§ 1 Abs 1 Z 3 GEG lautet:

"§ 1 Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:

1. [...]

2. [...]

3. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;

[...]"

§ 6a Abs 1 GEG samt Überschrift lautet:

"Vorschreibung der einzubringenden Beträge

§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung."

§ 234 Geo gilt für Geldstrafen aller Art, ist allerdings, wie sich aus dem Inhalt ergibt, auf die Einbringung von strafgerichtlichen Geldstrafen zugeschnitten. § 234 Geo beruht auf § 409 StPO; die Einbringung der Geldstrafe, wird vom Richter (grundsätzlich) in der sog. "Endverfügung" angeordnet (vgl. dazu auch das Dienstbuch zur Geo, 3. Auflage, Anm. zu § 131 Z 7 Geo; dazu wird in der gerichtlichen Praxis ein Formular verwendet). Dass die Anordnung gemäß § 131 Z. 7 Geo schriftlich zu erfolgen hat, bezweckt, die Ausführung der der Geschäftsstelle obliegenden Verrichtungen aktenkundig zu machen (Anm. zu § 131 Z. 9 Geo im Dienstbuch Geo, 3. Auflage; vgl dazu VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173).

Dass strafgerichtliche Geldstrafen erst nach Rechtskraft der Verurteilung einzubringen sind, ergibt sich aus dem in § 234 Z 3 Geo bezogenen § 409 StPO. Dies stimmt auch mit dem Konzept des § 7 Abs 1 dritter Satz GEG überein, wo auf eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgestellt wird (zur Bedeutung der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung siehe VwGH 26.04.2005, 2004/06/0042). Ergänzend sei bemerkt, dass der Erlass des Bundesministers für Justiz vom 20. Dezember 1948, JABl 1948, Nr. 19, Seite 101 ff, betreffend Erläuterungen unter anderem zum gerichtlichen Einbringungsgesetz 1948, BGBl Nr 109 (das GEG 1948 wurde in der Folge als GEG 1962 wiederverlautbart, das ist das nunmehrige GEG), zu § 7 Abs 1 GEG ausführt, Kosten, deren Bestimmung dem Richter obliege, könnten in den Zahlungsauftrag erst aufgenommen werden, wenn der richterliche Beschluss rechtskräftig geworden sei. (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173).

Im gegenständlichen Fall leistete der Beschwerdeführer nicht unverzüglich die Geldstrafe nach Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung zu dieser. Daher war die über ihn verhängte Geldstrafe einzubringen. Der Beschwerdeführer wurde iSd § 409 StPO aufgefordert, diese Strafe zu bezahlen. Die belangte Behörde ist hierbei entsprechend den vorzitierten Bestimmungen und im Einklang mit der vorzitierten Judikatur nach den Bestimmungen des GEG vorgegangen. Damit war auch § 6a Abs 1 GEG beachtlich und eine Einhebungsgebühr vorzuschreiben.

§ 409 StPO ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht so zu verstehen, dass die Vorschreibung der einzubringenden Geldstrafe gebührenbefreit wäre. Die belangte Behörde hatte nach § 234 Abs 1 Z 1 Geo nach § 1 Z 1 GEG iVm § 6a GEG vorzugehen. Die Entscheidung im Grundverfahren ist seit 27.01.2016 rechtskräftig. Der Richter im Grundverfahren ordnete am 03.02.2016 schriftlich an, dass eine Vorschreibung der Geldstrafe erfolgen kann. Daher hatte die belangte Behörde nach den Vorschriften des GEG vorzugehen und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG vorzuschreiben.

Diese Gebühr leistete der Beschwerdeführer am 04.03.2016, womit er eine Schuld tilgte. Für die begehrte Rückzahlung der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 bleibt kein Raum, da der Beschwerdeführer zur Leistung der rechtens vorgeschriebenen Gebühr verpflichtet war und dieser Pflicht letztlich nachgekommen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gegenständliches Erkenntnis fußt auf der nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Zudem wird ein Einzelfall beurteilt, welcher für sich nicht reversibel ist.

Schlagworte

Einbringungsgebühr Geldstrafe Mandatsbescheid Rechtskraft Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2222762.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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