Entscheidungen zu § 380 Abs. 1 StPO

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS Vwgh 1988/12/12 87/15/0057

Index: 25/01 Strafprozess32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §14 TP6;StPO 1975 §380 Abs1; Beachte Besprechung in: AnwBl 1989/5, S 279;
Rechtssatz: § 380 Abs 1 StPO enthält kein Gebührenbefreiung für Eingaben von Außenstehenden, die in Strafsachen anderer Personen Eingaben an die Gerichte erstatten, die nicht irgendeine, in der StPO vorgesehene Verfahrenshandlung dars... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 12.12.1988

RS Vwgh 1987/12/14 86/15/0029

Index: 25/01 Strafprozess32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §14 TP13 Abs2;StPO 1975 §380 Abs1;StPO 1975 §39 Abs1;
Rechtssatz: Es ist eine grundlegende Voraussetzung für die Gebührenfreiheit gem § 380 Abs 1 StPO (iVm) § 14 TP 13 Abs 2 GebG, daß die Vollmacht im Zeitpunkt ihrer Ausstellung ihrem ganzen Inhalt nach erkennen läßt, daß sie sich NUR auf eine Vertretung in einem gerichtlic... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.12.1987

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