Index: 25/01 Strafprozess32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §14 TP6;StPO 1975 §380 Abs1; Beachte Besprechung in:
AnwBl 1989/5, S 279;
Rechtssatz: § 380 Abs 1 StPO enthält kein Gebührenbefreiung für Eingaben von Außenstehenden, die in Strafsachen anderer Personen Eingaben an die Gerichte erstatten, die nicht irgendeine, in der StPO vorgesehene Verfahrenshandlung dars... mehr lesen...
Index: 25/01 Strafprozess32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §14 TP13 Abs2;StPO 1975 §380 Abs1;StPO 1975 §39 Abs1;
Rechtssatz: Es ist eine grundlegende Voraussetzung für die Gebührenfreiheit gem § 380 Abs 1 StPO (iVm) § 14 TP 13 Abs 2 GebG, daß die Vollmacht im Zeitpunkt ihrer Ausstellung ihrem ganzen Inhalt nach erkennen läßt, daß sie sich NUR auf eine Vertretung in einem gerichtlic... mehr lesen...