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25/01 StrafprozessNorm
GebG 1957 §14 TP13 Abs2;Rechtssatz
Es ist eine grundlegende Voraussetzung für die Gebührenfreiheit gem § 380 Abs 1 StPO (iVm) § 14 TP 13 Abs 2 GebG, daß die Vollmacht im Zeitpunkt ihrer Ausstellung ihrem ganzen Inhalt nach erkennen läßt, daß sie sich NUR auf eine Vertretung in einem gerichtlichen Strafverfahren über amtliche Anklage erstreckt (Hinweis E 17.2.1986, 84/15/0204). Der einschränkende Vermerk auf der einem Rechtsanwalt als Verteidiger in Strafsachen erteilten STRAFVOLLMACHT, daß diese nur für einen bestimmten Gerichtsakt gelten solle, wobei die Vollmacht ihrem Wortlaut nach den Rechtsanwalt jedoch berechtigt, ihren Unterfertiger in allen
"...VON ÖFFENTLICHER ANKLAGE VERFOLGTEN ANGELEGENHEITEN VOR ALLEN
STRAFGERICHTEN UND STRAFBEHÖRDEN ZU VERTRETEN, ... VERGLEICHE ZU
SCHLIEßEN ...", stellt keinen Bestandteil der Bevollmächtigungserklärung dar. Da es auf den INHALT der Vollmachtsurkunde ankommt, ist es für die Beurteilung der Gebührenpflicht der in Rede stehenden Vollmacht auch belanglos, daß diese nach ihrer Vorlage bei Gericht einen Bestandteil des einschlägigen Gerichtsaktes bildete (Hinweis E 6.7.1966, 242/66). Da die hier zu beurteilende Vollmacht nicht nur zur Vertretung vor allen Strafgerichten, sondern auch vor anderen Strafbehörden berechtigt und über dies eine Ermächtigung, Vergleiche zu schließen, beinhaltet, ist sie als gebührenpflichtig anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150029.X01Im RIS seit
14.12.1987