Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Edmund F***** der Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (A), der Untreue als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (B) und der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (C), des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 2, 161 Abs 1 StGB aF (D) sowie des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung als Bestimmungstäter nach §§ 11 zweiter Fall, 33 Ab... mehr lesen...
Gründe: Rudolf Michael L*****, geboren ***** 1958, verbüßt derzeit in der Strafvollzugsanstalt Garsten die mit Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 15.Juni 1989, GZ 12 Vr 17/89-91, verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das urteilsmäßige Strafende wurde unter Anrechnung der Vorhaft mit 25.Februar 1992 festgesetzt, die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach § 46 Abs. 2 StGB waren am 25.Februar 1991 gegeben. Nach seiner Anhörung wurde L***** mit Beschluß des Kr... mehr lesen...
Norm: StGB §46StPO §355StPO §356
Rechtssatz: Ein Beschluß über die bedingte Entlassung ist einem Strafurteil so ähnlich, daß eine analoge Anwendung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 356 StPO durchaus zulässig erscheint, allerdings unter Ausklammerung der Einschränkungen (Z 1 bis 3), die für die Zulässigkeit eines strengeren Schuldspruches auf eine bestimmte (deutlich höhere) Strafdrohung abstellen. Zwar kann die Prognose immer ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §352StPO §356
Rechtssatz: Bei der Verurteilung nach einem zu milden Strafgesetz und der Einstellung eines Strafverfahrens kann für den Beginn der Verjährungszeit nur der formelle Abschluß des Verfahrens maßgebend sein, dh so lange ein gerichtliches Verfahren formell anhängig ist, kann eine Verjährung nicht zu laufen beginnen. Entscheidungstexte 5 Os 828/56 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StGB §58StPO §352StPO §355StPO §356
Rechtssatz: Wird das Strafverfahren durch einen rechtskräftigen Freispruch oder durch Einstellung beendet, so beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen. Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Freispruch oder durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens zum Nachteil eines Angeklagten ist daher nur dann möglich, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist, w... mehr lesen...