Norm
StPO §352Rechtssatz
Bei der Verurteilung nach einem zu milden Strafgesetz und der Einstellung eines Strafverfahrens kann für den Beginn der Verjährungszeit nur der formelle Abschluß des Verfahrens maßgebend sein, dh so lange ein gerichtliches Verfahren formell anhängig ist, kann eine Verjährung nicht zu laufen beginnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0101208Dokumentnummer
JJR_19561120_OGH0002_0050OS00828_5600000_003