Gründe: Der am 18.Februar 1965 geborene Hans Peter S*** wurde mit dem (im zweiten Rechtsgang erflossenen) Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.November 1988, GZ 28 Vr 622/88-30, (wegen des Verbrechens nach den §§ 142 Abs. 1, 15 StGB und anderer Delikte) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil wurde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11.April 1989, AZ 11 Os 22/89, bestätigt (ON 37 des Vr-Aktes). Die Freiheitsstrafe wurde sogleich nach Urt... mehr lesen...