Norm: StPO §88 Abs1StPO §352 Abs2
Rechtssatz: Der Staatsanwalt ist befugt, sich vor (allfälliger) Stellung eines Wiederaufnahmeantrages die hiefür nötigen Entscheidungsgrundlagen im Wege gerichtlicher Vorerhebungen zu verschaffen. Entscheidungstexte 11 Os 32/96 Entscheidungstext OGH 26.03.1996 11 Os 32/96 European Case Law Identifi... mehr lesen...
Norm: 7.ZPMRK Art4 Abs2StPO §352 Abs2
Rechtssatz: Der Vornahme der für nötig befundenen Vorerhebungen vor der Stellung eines Wiederaufnahmeantrages steht die Rechtskraftwirkung des Einstellungsbeschlusses nicht entgegen, denn das Wiederaufnahmeverfahren bildet in seiner Gesamtheit eine in der Prozeßordnung vorgesehene Durchbrechung dieses Grundsatzes, deren Zulässigkeit im Art 4 Abs 2 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK anerkannt wird. ... mehr lesen...