Norm: StPO §335StPO §345 Abs1 Z12
Rechtssatz: Die "der Entscheidung zugrundeliegende Tat", in Ansehung deren mit Bezug auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 12 StPO die Richtigkeit der Gesetzesauslegung zu überprüfen ist, wird durch den Wahrspruch der Geschworenen bestimmt (§ 335 StPO). An die darin getroffenen Tatsachenfeststellungen ist das Rechtsmittelgericht ebenso gebunden wie der Schwurgerichtshof. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: StPO §335
Rechtssatz: Abweichung des Schuldspruchs vom Wahrspruch kann eine materiellrechtliche Urteilsnichtigkeit (§ 345 Abs 1 Z 11 - 13 StPO) begründen. Entscheidungstexte 10 Os 187/82 Entscheidungstext OGH 23.11.1982 10 Os 187/82 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0101258 Dokumen... mehr lesen...
Norm: StPO §335StPO §336StPO §337StPO §338
Rechtssatz: Zur Urteilsfällung auf Grund des Verdikts ist in Ansehung der Schuldfrage (einschließlich der Subsumtion) der Schwurgerichtshof berufen. Entscheidungstexte 10 Os 187/82 Entscheidungstext OGH 23.11.1982 10 Os 187/82 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1982:RS01... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...