RS OGH 1993/12/21 14Os187/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

StPO §335
StPO §345 Abs1 Z12

Rechtssatz

Die "der Entscheidung zugrundeliegende Tat", in Ansehung deren mit Bezug auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 12 StPO die Richtigkeit der Gesetzesauslegung zu überprüfen ist, wird durch den Wahrspruch der Geschworenen bestimmt (§ 335 StPO). An die darin getroffenen Tatsachenfeststellungen ist das Rechtsmittelgericht ebenso gebunden wie der Schwurgerichtshof.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101253

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0140OS00187_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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