Norm: StGB §201StPO §314StPO §330 Abs3StPO §345 Abs3
Rechtssatz: Im Verfahren vor den Geschworenengerichten wäre bei entsprechenden Beweisergebnissen in der Hauptverhandlung für den Fall der Verneinung der auf Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB gerichteten Hauptfrage eine Eventualfrage (§ 314 StPO) nach minderschwerer Vergewaltigung im Sinne des § 201 Abs 2 StGB zu stellen. Im gegebenen Fall gereicht jedoch die Unterlassung der Stellung einer... mehr lesen...