Norm
StGB §201Rechtssatz
Im Verfahren vor den Geschworenengerichten wäre bei entsprechenden Beweisergebnissen in der Hauptverhandlung für den Fall der Verneinung der auf Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB gerichteten Hauptfrage eine Eventualfrage (§ 314 StPO) nach minderschwerer Vergewaltigung im Sinne des § 201 Abs 2 StGB zu stellen. Im gegebenen Fall gereicht jedoch die Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen nach § 201 Abs 2 StGB dem Angeklagten nicht zum Nachteil, weil die Geschworenen die auf Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB gestellte Hauptfrage mit den oben bezeichneten Einschränkungen bejaht haben, sodaß der Beschwerdeführer solcherart ohnedies (bloß) des Verbrechens nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt wurde. Die Zurechnung der - auch bei einer Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB möglichen - Qualifikationen des Versetzens der vergewaltigten Person längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand (§ 201 Abs 3 zweiter Fall StGB) und der Erniedrigung der vergewaltigten Person in besonderer Weise (§ 201 Abs 3 dritter Fall StGB) erlitt durch die eingeschränkte Fragebeantwortung der Geschworenen keine Änderung, weil die Geschworenen diese Umstände nicht gemäß § 330 Abs 3 StPO ausgeschlossen haben. Dem Angeklagten ist daher die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO aus dem Grunde des § 345 Abs 3 StPO verwehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095447Dokumentnummer
JJR_19951121_OGH0002_0110OS00137_9500000_001