Norm: StPO §320 Abs2StPO §329StPO §345 Abs1 Z4
Rechtssatz: Eine gegen § 320 Abs 2 StPO verstoßende bloße Anwesenheit von Ersatzgeschwornen im Beratungszimmer während der Beratung (nicht während der Abstimmung: §§ 329, 345 Abs 1 Z 4 StPO) bewirkt keine Nichtigkeit. Entscheidungstexte 13 Os 64/86 Entscheidungstext OGH 17.07.1986 13 Os 64/86 ... mehr lesen...
Norm: StPO §320 Abs2
Rechtssatz: Wenn nach Schluß der Verhandlung ein Geschworner ersetzt werden muß, ist die Verhandlung zu diesem Zweck wieder zu eröffnen. Das Unterbleiben einer solchen förmlichen Wiedereröffnung begründet jedoch keine Nichtigkeit. Entscheidungstexte 9 Os 188/80 Entscheidungstext OGH 03.11.1981 9 Os 188/80 Europe... mehr lesen...