RS OGH 1981/11/3 9Os188/80

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Veröffentlicht am 03.11.1981
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Norm

StPO §320 Abs2

Rechtssatz

Wenn nach Schluß der Verhandlung ein Geschworner ersetzt werden muß, ist die Verhandlung zu diesem Zweck wieder zu eröffnen. Das Unterbleiben einer solchen förmlichen Wiedereröffnung begründet jedoch keine Nichtigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100990

Dokumentnummer

JJR_19811103_OGH0002_0090OS00188_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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