Norm
StPO §320 Abs2Rechtssatz
Wenn nach Schluß der Verhandlung ein Geschworner ersetzt werden muß, ist die Verhandlung zu diesem Zweck wieder zu eröffnen. Das Unterbleiben einer solchen förmlichen Wiedereröffnung begründet jedoch keine Nichtigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100990Dokumentnummer
JJR_19811103_OGH0002_0090OS00188_8000000_002