Norm: StPO §32 Abs1a
Rechtssatz: Ein nach § 32 Abs 1a StPO besetztes Schöffengericht ist als höher qualifizierter Spruchkörper auch dann als auf dem Gesetz beruhend anzusehen, wenn es über eine nicht im Sinn der genannten
Norm: qualifizierte Straftat abspricht. Entscheidungstexte 13 Os 133/17h Entscheidungstext OGH 09.05.2018 13 Os 133/17h ... mehr lesen...