Norm
StPO §32 Abs1aRechtssatz
Ein nach § 32 Abs 1a StPO besetztes Schöffengericht ist als höher qualifizierter Spruchkörper auch dann als auf dem Gesetz beruhend anzusehen, wenn es über eine nicht im Sinn der genannten Norm qualifizierte Straftat abspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132044Im RIS seit
28.06.2018Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018