RS OGH 2018/5/9 13Os133/17h

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Veröffentlicht am 09.05.2018
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Norm

StPO §32 Abs1a

Rechtssatz

Ein nach § 32 Abs 1a StPO besetztes Schöffengericht ist als höher qualifizierter Spruchkörper auch dann als auf dem Gesetz beruhend anzusehen, wenn es über eine nicht im Sinn der genannten Norm qualifizierte Straftat abspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132044

Im RIS seit

28.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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