Norm: StPO §315 Abs2StPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: Über das Vorhandensein der Notwendigkeit einer besseren Vorbereitung der Anklage oder Verteidigung hat der Schwurgerichtshof - als einer questio facti - unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles nach freiem (pflichtgemäßem) Ermessen zu entscheiden, wobei bloße Zweckmäßigkeitserwägungen eine Trennung der verschiedenen Anklagepunkte nicht zu rechtfertigen vermögen. ... mehr lesen...