RS OGH 1974/10/17 13Os87/74, 13Os7/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1974
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Norm

StPO §315 Abs2
StPO §345 Abs1 Z6

Rechtssatz

Über das Vorhandensein der Notwendigkeit einer besseren Vorbereitung der Anklage oder Verteidigung hat der Schwurgerichtshof - als einer questio facti - unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles nach freiem (pflichtgemäßem) Ermessen zu entscheiden, wobei bloße Zweckmäßigkeitserwägungen eine Trennung der verschiedenen Anklagepunkte nicht zu rechtfertigen vermögen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 87/74
    Entscheidungstext OGH 17.10.1974 13 Os 87/74
    Veröff: EvBl 1975/120 S 220
  • 13 Os 7/80
    Entscheidungstext OGH 18.09.1980 13 Os 7/80
    nur: Über das Vorhandensein der Notwendigkeit einer besseren Vorbereitung der Anklage oder Verteidigung hat der Schwurgerichtshof - als einer questio facti - unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles nach freiem (pflichtgemäßem) Ermessen zu entscheiden. (T1) Veröff: SSt 51/45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0100628

Dokumentnummer

JJR_19741017_OGH0002_0130OS00087_7400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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