Norm
StPO §315 Abs2Rechtssatz
Über das Vorhandensein der Notwendigkeit einer besseren Vorbereitung der Anklage oder Verteidigung hat der Schwurgerichtshof - als einer questio facti - unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles nach freiem (pflichtgemäßem) Ermessen zu entscheiden, wobei bloße Zweckmäßigkeitserwägungen eine Trennung der verschiedenen Anklagepunkte nicht zu rechtfertigen vermögen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0100628Dokumentnummer
JJR_19741017_OGH0002_0130OS00087_7400000_005